Das aktuelle Thema der Inklusion in der Schule beschäftigt uns in der Praxis auch. Im November 2011 haben Birgit Darda und ich die Fachtagung des Berufsverbandes der Heilpädagogen zum Thema Gemeinsame Wege – Inklusion als Anspruch und Auftrag der Heilpädagogik in Berlin besucht. Am 17.03.2012 fand ein Treffen der Regionalgruppe des BHP in München zum Thema Inklusion in der Schule statt, bei dem ich ebenfalls dabei war.
Durch die UN-Behindertenrechtskonvention wird die Inklusion behinderter Kinder in die Schulsysteme der Länder rechtlich vorgegeben. Der bayerische Landtag hat hierfür einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der mittlerweile rechtskräftig gültig ist. Demnach haben Eltern das Recht, ihre Kinder in der örtlichen Regelschule einschulen zu lassen. Allerdings wird dieses Recht beschnitten durch ein Mitspracherecht der Direktion der Grundschule. Der erforderliche Aufwand zur Beschulung des Kindes muss verhältnismäßig sein und die Aufnahme des Kindes kann – zum Wohle des Kindes – abgelehnt werden. Das Recht zur Aufnahme eines behinderten Kindes in eine Regelgrundschule kann folglich in den kommenden Schuljahren von Eltern kaum eingeklagt werden.
Der Bayerische Elternverband e. V. hat eine gute Übersicht über die derzeitigen Möglichkeiten der Inklusion in Bayern zusammengefasst:
- „Einzelintegration: Das Kind besucht eine Klasse der allgemeinen Schule und wird
durch den MSD unterstützt. Bei Grundschulkindern ist hierfür das Modell „Flexible
Grundschule“ besonders geeignet. Wenn an der Sprengelschule die Rahmenbedin-
gungen nicht vorhanden sind oder nicht geschaffen werden können, kann das Schul-
amt das Kind auch einer Schule außerhalb des Sprengels zuweisen, die bereit ist, es
aufzunehmen. Möchten die Eltern ihr Kind an eine andere Schule als die Sprengel-
schule schicken, müssen sie einen Gastschulantrag stellen.
Kooperations- und Partnerklassen sollen eingerichtet werden, wenn Eltern das beantra-
gen. Hierbei hilft der Kooperationsschulrat des Schulamtsbezirks.- Kooperationsklasse: Mindestens drei Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
besuchen gemeinsam mit anderen Kindern eine Klasse der Grund- bzw. Hauptschule
oder einer Berufsschule. Vorteil: Es kommen mehr MSD-Stunden zusammen als bei
Einzelintegration.- Partnerklasse: Organisatorisch gehört die Partnerklasse zur Förderschule, ist aber
räumlich an einer allgemeinen Schule untergebracht und kooperiert mit einer Klasse
dieser Schule. Partnerklassen, die vor allem für Kinder mit dem Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung eingerichtet werden, sieht das Kultusministerium auch als Chance
für Realschulen, Gymnasien und Berufsschulen. Partnerklassen einer allgemeinen
Schule können an einer Förderschule eingerichtet werden. Die Jakob-Muth-Schule in
Nürnberg arbeitet zum Beispiel auf diese Weise mit Grundschulklassen zusammen.- Offene Klassen der Förderschule: Solche Klassen können auch Kinder ohne sonder-
pädagogischen Förderbedarf besuchen, sofern dort nach dem Lehrplan der allgemei-
nen Schule unterrichtet wird. Hier müssen die Eltern einen Antrag stellen. Allerdings
darf dadurch kein Mehrbedarf an Räumen oder Personal entstehen, die Klassen also
nur „aufgefüllt“ werden. An Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören
und körperliche und motorische Entwicklung dürfen bis zu 20 Prozent Kinder ohne
Förderbedarf bei der Lehrerstundenzuweisung berücksichtigt werden.
Inklusion – wie geht’s? /Stand Februar 2012
Bayerischer Elternverband e.V.- Schule mit dem Profil Inklusion: Die ganze Schule muss inklusiv arbeiten und dabei in-
klusive Konzepte für alle bayerischen Schulen entwickeln. Zum Kollegium der Profil-
schule gehört immer ein Sonderpädagoge. An einer Profilschule sollen mindestens
zehn Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen,
Sprache oder Verhalten unterrichtet werden. Bei anderen Förderschwerpunkten oder
bei besonders hohem Förderbedarf können es auch weniger Kinder sein. An der Profil-
schule können auch sogenannte Tandem-Klassen gebildet werden, in denen Kinder
mit sehr hohem sonderpädagogischem Förderbedarf gleichzeitig von zwei Lehrern, da-
von ein Sonderpädagoge, unterrichtet werden. Im Schuljahr 2011/12 gibt es in Bayern
41 Schulen mit dem Profil Inklusion.
Rechtsgrundlage:
Formen des kooperativen Lernens: BayEUG Art. 30 a
Gastschule: Art. 42, Art. 43
Einzelintegration, Profilschule: BayEUG Art. 30 b“
Noch ausführlichere Informationen vom Elternverband findet Ihr hier als Download.
Im Rahmen unserer Tätigkeit in der Praxis unterstützen wir gerne Kinder mit Förderbedarf, die in die Regelschule möchten oder diese schon besuchen, insbesondere bei festgestellter Legasthenie oder Dyskalkulie. Bei Fragen könnt Ihr uns auch gerne ansprechen!
Gesine Herzog