Wichtige Fragen
Hier beantworten wir Ihre häufig gestellten Fragen. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren.
Was kostet eine Heilpädagogische Maßnahme?
Die heilpädagogische Behandlung wird meist über die Eingliederungshilfe als Teilhabeleistung im Sozialgesetzbuch SGB IX, § 79 vom Bezirk Oberbayern oder über den § 35a SGB VIII durch das örtliche Jugendamt finanziert (abhängig von Alter und Diagnose). Der derzeit gültige Satz liegt bei 54,11 €/Std.
Dazu bedarf es eines ärztlichen Attests vom Allgemein-, Kinder- oder Facharzt sowie eines Antrags beim Bezirk bzw. Jugendamt auf Übernahme der Kosten für isolierte heilpädagogische Maßnahmen.
Nach schriftlicher Bewilligung durch das zuständige Amt kann die heilpädagogische Behandlung beginnen.
Manchmal ist eine Finanzierung über diverse Stiftungen möglich. Eine heilpädagogische oder lerntherapeutische Behandlung kann auch privat bezahlt werden, wobei Sie natürlich vorher genau über Umfang und Höhe der entstehenden Kosten informiert werden.
Bei der Heilpädagogik mit Pferd übernehmen die Ämter nur den Anteil der Heilpädagogik, nicht die pferdebedingten Mehrkosten. Daher fällt hier ein zusätzlicher Futter-, Stall- und Ausbildungskostenbeitrag, derzeit in Höhe von 20 €/BE an.
Wo kann ich mich genauer informieren?
Gerne beraten wir Sie in einem ersten Gespräch unverbindlich. Besucht Ihr Kind noch nicht die Schule, übernimmt der Bezirk Oberbayern die Kosten des offenen Beratungsangebotes (auf Antrag – dazu ist die Bekanntgabe Ihrer Daten im Antragsformular erforderlich). Bei älteren Kindern berechnen wir für die Beratung eine einmalige Pauschale über 80 €. Unser Telefon ist meist Montag bis Freitag von 8-13 Uhr besetzt. Sie können außerhalb dieser Zeiten auch gerne auf den Anrufbeantworter sprechen oder uns eine E-Mail schicken. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.
Kann die Maßnahme auch im Kindergarten stattfinden?
Gerne arbeiten wir mit Ihrem örtlichen Kindergarten zusammen und kommen dorthin. Allerdings sind viele Kindergärten räumlich beengt. Daher empfiehlt es sich, beim Kindergarten anzufragen, ob dies grundsätzlich dort möglich ist und das Personal Interesse an einer Kooperation hat.
Wird die Schule über die Förderung informiert?
Darüber entscheiden allein die Eltern. Die Kostenbeantragung wird beim Bezirk Oberbayern bzw. dem zuständigen Jugendamt eingereicht. Diese Ämter arbeiten nicht mit dem Schulamt zusammen und dürfen keine Informationen an dieses weitergeben. Wenn Sie als Eltern wünschen, dass die Lehrerin über die stattgefundene Förderung Kenntnis erhält, müssen Sie sie darüber informieren oder uns bzw. Ihrem Kindergarten (im Falle eines Integrationsplatzes) eine Schweigepflichtsentbindung erteilen. Ansonsten erfährt die Schule nichts von den Fördermaßnahmen. Oft macht es jedoch Sinn, frühzeitig mit der Lehrerin über die Schwierigkeiten eines Kindes zu sprechen und ein offenes Verhältnis zur Lehrkraft zu pflegen. Die meisten Lehrer und Lehrerinnen sind dankbar, wenn sie im Vorfeld über mögliche auftretende Probleme informiert werden und dies bei der Unterrichtsgestaltung berücksichtigen können. Die Entscheidung über die Informationsweitergabe treffen aber immer die Eltern. Wir richten uns nach Ihren Wünschen!
Hat ein Antrag bei den Behörden weitreichende Folgen?
Nein. Die Daten werden in den Ämtern nach Abschluss der Maßnahme noch zehn Jahre archiviert und dann gelöscht bzw. vernichtet. Verlässt ein Kind mit sieben Jahren den Kindergarten und den Integrationsplatz, bleiben die Daten zehn Jahre beim Amt. Nach zehn Schuljahren und der mittleren Reife in der Tasche kann sich der Jugendliche dann getrost sogar beim Bezirk Oberbayern bewerben. Zum einen hat die Personalabteilung dort keinen Zugriff auf die archivierten Akten für Integration, Frühförderung und heilpädagogische Maßnahmen, zum anderen sind diese dann nach zehnjähriger Schulzeit gelöscht und nicht mehr im System.